Der Bund legt den Deckungsumfang einschliesslich Behandlungsmethoden fest. Treten mehrere Symptome gemäss Deckungsumfang gleichzeitig auf, deren Behandlungsmethoden sich ganz oder teilweise überschneiden, wird der Leistungserbringer für redundante Massnahmen nur einmal entschädigt.
Die Leistungen sind auf das Staatsgebiet beschränkt. Ferner erhalten Schweizer und Schweizerinnen Deckung, die Kraft eines Anstellungs-/Dienstverhältnisse mit einem einheimisch eingeflaggtem Schiff oder Flugzeug unterwegs sind.
