Siedlungsabfälle müssen verbrannt oder rezykliert werden. Zuständig dafür ist der Ort, wo die Siedlungsabfälle entstehen. Orte können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle tragen die Grundeigentümer des Belegenheitsortes anteilmässig basierend auf der Grundstücksfläche ggf. vermehrt um die Fläche der Überbauung einschliesslich Kellergeschosse. Bei vermieteten Grundstücken kann der Grundeigentümer die Entsorgungskosten auf die Mieter überwälzen. Alternativ können die Entsorgungskosten per Tonnage und/oder Abfallart verrechnet werden.
Das Deponieren von Siedlungsabfällen ist verboten. Bestehende Deponien müssen aufgehoben werden. Die dafür notwendigen Kosten werden vom Ausgleichsfonds getragen soweit nicht die Kantone und/oder Dritte dafür haften.
