Verliert ein Arbeitnehmer nach mindestens 1jähriger Beschäftigung seine Stelle, erhält er bis zur Wiederbeschäftigung den für ihn geltenden Mindestlohn für die Dauer von 2 Jahren. Bei ungenügenden Bemühungen – dazu zählt nicht die Ablehnung einer minderqualifizierten Arbeit – wieder in den Arbeitsprozess zurück zu gelangen, entspricht die Arbeitslosenentschädigung dem Notbedarf.
Der Staat unterhält eine freiwillige Insolvenzversicherung, die Lohnausfälle vor der Insolvenz von bis zu 4 Monaten abdeckt. Die Versicherung ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft auf Selbstkostenbasis zu führen.
Versicherte müssen sich vor dem ersten Arbeitstag der Insolvenzversicherung anschliessen. Eine Aufkündigung während des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig. Besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine personelle und/oder eine wirtschaftliche Verflechtung bei der der Arbeitnehmer einen wesentlichen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsgebers hat, ist ein Anschluss an die Insolvenzversicherung ausgeschlossen. Tritt diese Verflechtung während des Arbeitsverhältnisses auf, gilt das Versicherungsverhältnis als sofort beendet. Allfällig bereits bezahlte Prämien werden nicht zurückerstattet.
