Wer vor Termin Altersrente (AHV) in Folge Unfall oder Krankheit dauerhaft arbeitsunfähig wird, hat nach einer 2jährigen Karenzzeit Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Termin Altersrente (AHV). Die Invalidenrente entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn für eine Arbeitskraft ohne Abschluss. Bei Teilinvalidität wird die Invalidenrente anteilig gekürzt.
Für die Überbrückung der 2jährigen Karenzfrist kann eine nicht erwerbstätige Person eine Risikoversicherung mit einer Wartezeit von 30 Tagen abschliessen, deren Prämie der Bund zur Hälfte übernimmt. Die Taggelder sind auf den der Person zustehenden Mindestlohnes begrenzt.
Schweizer und Schweizerinnen, die weder erwerbstätig sind noch in einem Ausbildungsprogramm gemäss Bildungspass stecken, erhalten auf Antrag bis zu ihrem vollendeten 65. Lebensjahres den Notbedarf, soweit deren Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes reicht.
Arbeitsfähige, arbeitswillige Schweizer und Schweizerinnen, die trotz aller Integrationsbemühungen zu keiner Arbeit in der Schweiz kommen, erhalten längstens bis Termin Altersrente (AHV) eine dem gesetzlichen Mindestlohn für eine Arbeitskraft ohne Abschluss entsprechende Entschädigung. Der Bund stellt diese Entschädigungen den Arbeitgebern jährlich in Rechnung. Die Regierung legt dazu den Verteilschlüssel fest.
