Andere Abfälle

Andere Abfälle sind keine Siedlungsabfälle und vom Verursacher auf seine Kosten zu vernichten oder ggf. zu rezyklieren. Können solche Abfälle wegen ihrer Toxizität oder radioaktiver Strahlung weder vernichtet noch rezykliert werden, hat der Verursache dieser Abfälle auf seine Kosten für eine sichere Deponierung zu sorgen. Der Verursacher haftet uneingeschränkt für die Deponie während der gesamten Nutzungszeit. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Deponie auf Kosten des Verursachers aufzuheben und der Belegenheitsort ggf. wiederherzustellen.

Ist der Verursacher von toxischen und/oder radioaktiven Abfällen der Staat selbst oder eine von diesem (mit-)betriebene Organisation, sind die mit der Deponierung verbunden Kosten soweit diese die Energieerzeugung betreffen von den Energiebezügern zu übernehmen. Die Verrechnung solcher Kosten erfolgt mit einem Deponiezuschlag je bezogener Kilowattstunde.

Bei gemischtwirtschaftlichen Verursachern erfolgt die Weiterverrechnung der Deponiekosten den Beteiligungsverhältnissen entsprechend.